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Benützung fremden Eigentums

§ 259 EG ZGB (Zivilrecht, nicht Baurecht)

Der Eigentümer muss sich das Betreten oder die vorübergehende Benützung seines Bodens gefallen lassen, wenn der Nachbar dieses Recht unbedingt in Anspruch nehmen muss, um ein Gebäude zu errichten oder zu unterhalten, an der Grenze gelegene Brunnen, Dünger-, Jauche- und Abtrittgruben und ähnliche Anlagen zu reinigen oder wieder herzustellen, Grenzmauern instand zu stellen und an der Grenze stehende Grünhecken zu schneiden.

Der Nachbar, der von diesem Recht Gebrauch machen will, hat den Eigentümer vorzeitig zu benachrichtigen. Er haftet ihm für alle Schäden. Im Streitfall entscheidet der Amtsgerichtspräsident über den Bestand des Rechts.

Zuständige Abteilung