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Einbürgerung: erleichterte

Es wird zwischen der erleichterten und ordentlichen Einbürgerung unterschieden.

Erleichterte Einbürgerung

Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern

Ausländer mit schweizerischem Ehepartner können - sofern sie die Voraussetzungen erfüllen - das Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Sie erhalten das Kantons- und Gemeindebürgerrecht ihres schweizerischen Ehepartners. Das entsprechende Formular kann beim Amt für Gemeinden, Abteilung Bürgerrecht bezogen werden.

Auskünfte erteilt: Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, Kapuzinerstrasse 9, Postfach 157, 4502 Solothurn, Telefon 032 627 24 97, buergerrecht@vd.so.chLink

Folgende Voraussetzungen gelten für die erleichterte Einbürgerung von Ausländern:

  • Verheiratet mit einem Schweizer oder einer Schweizerin und folgende Fristen.
  • 5 Jahre total in der Schweiz wohnhaft
  • Seit 3 Jahren verheiratet
  • Seit 1 Jahr in der Schweiz aktuell gemeldet
  • in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert und Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung

Im erleichterten Verfahren ist der Bund für den Einbürgerungsentscheid zuständig. Der betreffende Kanton wird lediglich angehört und hat – ebenso wie die Gemeinde – die Möglichkeit, die Rechtmässigkeit einer Einbürgerung durch ein Gericht überprüfen zu lassen.

Ausländische Staatsangehörige in Drittgeneration

Personen der dritten Generation können ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen; siehe Drittgeneration.

Ordentliche Einbürgerung

Schweizer oder Ausländer können ein Gesuch um Einbürgerung bei der Gemeinde Erlinsbach SO stellen.
Auskünfte über Voraussetzungen, Vorgehen und Kosten erhalten Sie bei der Abteilung Einwohnerdienste.

Dienstleistung:

Informationen des Bundesamtes auf www.ch.ch

Zuständige Abteilung