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AHV-Beiträge – Beitragszahlungen auch ohne Erwerb?

Mit Erreichen des 21. Lebensjahres sind AHV-Beiträge zu leisten. Die Beitragszahlungen sind auch dann erforderlich, wenn noch kein Einkommen erzielt wird. Verheiratete Personen müssen nur dann keine Beiträge leisten, wenn der Ehepartner das Doppelte der Minimalbeiträge bezahlt. Betreffend der Höhe der jährlichen Minimalbeiträgen kann Ihnen die Zweigstelle der Ausgleichskasse oder Ihre Ausgleichskasse Auskunft erteilen.

AHV-Beiträge - wenn ich mit Beitragszahlungen im Rückstand bin?
Sie können Beiträge 5 Jahre rückwirkend nachzahlen. Können trotzdem nicht alle ausstehenden Beitragsjahre bezahlt werden, entstehen Beitragslücken, die Auswirkung auf die spätere Rentenberechnung haben.

E-Mail AHV-Zweigstelle: info@srun.ch

Besuchen Sie die Webseite der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn unter www.akso.ch. Sie finden dort unter «Formulare und Merkblätter» viele nützliche Hinweise zu den einzelnen Bereichen.

Zuständige Abteilung