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Motfeuer – Feuern im Freien

Wer Abfälle im Freien verbrennt schadet der Umwelt, seinen Mitmenschen und sich selber. Die vorschrifts-widrig verbrannten Abfälle hinterlassen in der Luft, im Boden und in den Gewässern Schadstoffe, die vor allem in unmittelbarer Umgebung wirken.

Verboten ist das Verbrennen von nassen oder grünen Wald-, Feld- und Gartenabfälle im Freien, insbesondere weil die Abfälle kompostiert werden können. Nicht zulässig ist das Verbrennen von Abfällen aller Art, insbesondere Haushaltkehricht, Papier, Karton, Kunststoff, Verpackungsmaterial und ähnliches.

Ausnahmen: Trockene, natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen im Freien verbrannt werden, wenn nur wenig Rauch entsteht und die Nachbarschaft nicht belästigt wird. Die Wiederverwendung durch Kompostieren oder Häckseln ist dem Verbrennen vorzuziehen.

Das Freudenfeuer am 1. August ist kein Anlass zur illegalen Abfall- und Altholzbeseitigung.

Zuständige Abteilung