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Auslandaufenthalt von ununterbrochen länger als 12 Monaten (Militär)

Meldepflichtige, die länger als 12 Monate ununterbrochen ins Ausland gehen und sich auch zivilrechtlich bei der Gemeinde abmelden, benötigen einen Auslandurlaub. Das Gesuch um Auslandurlaub ist beim Kreiskommando erhältlich und muss rechtzeitig - in der Regel 2 Monate vor der Abreise - beim Kreiskommando eingereicht werden. Dies gilt neu auch für alle Offiziere. Vom Ausland zurückkehrende Meldepflichtige haben sich beim Kreiskommando innerhalb von 14 Tagen seit ihrer Rückkehr anzumelden.

Auslandurlaub (Art. 44 VMDP)

Dienstleistung:

Zuständige Abteilung