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Auslandurlaub bis höchstens 12 Monate (Militär)

In diesem Fall benötigen die Meldepflichtigen keinen Auslandurlaub und sie melden sich beim Kreiskommando auch nicht ab. Sie müssen folgendes beachten: Mitteilung der vorübergehenden Adresse an Kreiskommando. Fällt die Militärdienstleistung in die Zeit des Auslandaufenthaltes, ist rechtzeitig ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen. Schiesspflichtige reichen im gegebenen Fall ein Gesuch um Dispensation von der Schiesspflicht ein.

Auslandurlaub (Art. 44 VMDP)

Dienstleistung

Zuständige Abteilung